(1) 1Soweit sich aus dieser Verordnung keine abweichenden Anforderungen ergeben, wird die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet, wenn die Anforderungen der Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. oder des ehemaligen Deutschen Verbandes für Wasserwirtschaft und Kulturbau e.V. beachtet worden sind. 2Die in Satz 1 genannten Technischen Regeln sind bei der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., Theodor-Heuss-Allee 17, D-53773 Hennef, erhältlich. 3Für die Vermutung nach Satz 1 muss die Anforderung zur Überdrucksicherung in der Technischen Regel wassergefährdende Stoffe, Arbeitsblatt DWAA 785, Bestimmung des Rückhaltevermögens bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen R1, Anhang A, 4. Anstrich, erst ab dem 1. Januar 2011 beachtet werden.
(2) Anlagen, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, entsprechen dem Stand der Technik.
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