(1) 1Einwandige Behälter, Rohrleitungen und sonstige Anlagenteile müssen von Wänden und sonstigen Bauteilen sowie untereinander einen solchen Abstand haben, daß die Erkennung von Leckagen und die Zustandskontrolle auch der Auffangräume durch Inaugenscheinnahme jederzeit möglich sind. 2Sind die Behälter, Rohrleitungen und sonstigen Anlagenteile ummantelt, z. B. zur Wärmeisolierung, muß gewährleistet sein, daß Leckagen auf andere Weise leicht erkannt werden.
(2) Bei Behältern gelten die Anforderungen nach Abs. 1 Satz 1 als erfüllt, wenn die folgenden Abstände eingehalten werden:
b) |
Ortsbewegliche Behälter mit einem Rauminhalt bis 1 000 Liter dürfen ohne besondere Abstände aufgestellt werden, wenn der Auffangraum ausreichend prüfbar ist. |
d) |
Bei einem oder mehreren Kunststoffbehältern für Heizöl EL und Dieselkraftstoff mit einem Rauminhalt bis jeweils 10000 Liter und einem Gesamtrauminhalt von 25000 Liter in geschlossenen Räumen genügen die folgenden Anforderungen:
2Ein besonderer Bodenabstand ist nicht erforderlich. |
e) |
Die Böden von Behältern müssen von der Aufstellfläche einen Abstand haben, der eine ausreichende Erkennung von Leckagen und eine Zustandskontrolle des Auffangraums ermöglicht. 2Ein Abstand ist ausreichend, der wenigstens einem Fünfzigstel des Durchmessers eines zylindrischen Behälters oder der kleinsten Kantenlänge des Bodens eines rechteckförmigen Behälters entspricht und 10 cm übersteigt. 3Wird ein solcher Abstand nicht eingehalten, muß ein Leckanzeigegerät zur Überwachung des Bodens vorgesehen werden. |
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