(1) Technische Überwachungsorganisationen nach § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sind die nach § 22 anerkannten sachverständigen Stellen jeweils für ihren Bereich.
(2) 1Die beim Abschluss eines Überwachungsvertrages nach § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beachtenden Anforderungen legt die Anerkennungsbehörde in ihrem Bescheid nach § 22 Abs. 1 Satz 2 fest. 2Sie kann auch verlangen, dass mit dem jährlichen Erfahrungsbericht nach § 22 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a eine Liste der Fachbetriebe vorgelegt wird, mit denen ein Überwachungsvertrag abgeschlossen worden ist.
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