(1) 1Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. 2Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage. 3Betriebseinheiten sind Teile von Anlagen, die mit Ausnahme von Befüll- und Entleervorgängen gegeneinander abgesperrt sind.
(2) 1Gasförmig sind Stoffe, die bei 50 Grad Celsius einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa haben, oder die bei 20 Grad Celsius und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind. 2Feste Stoffe sind Stoffe, die nach dem Verfahren zur Abgrenzung brennbarer Flüssigkeiten gegen brennbare feste oder salbenförmige Stoffe in Nummer 3 der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung veröffentlichten Technischen Regel für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) 003 als fest oder salbenförmig gelten. 3Zu den festen Stoffen rechnen auch solche wassergefährdenden Stoffe, die nur im erwärmten Zustand pumpfähig sind. 4Flüssig sind Stoffe, die weder gasförmig noch fest sind.
(3) 1Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, wenn sie vollständig oder teilweise in das Erdreich oder vollständig in Bauteile eingebettet sind, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen. 2Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch.
(4) 1Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. 2Abfüllen ist das Befüllen und Entleeren von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. 3Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes.
(5) 1Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. 2Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. 3Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. 4Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.
(6) 1Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. 2Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen. 3Solche Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden. 4Die Zuordnung behält auch bei Betriebsunterbrechnungen Gültigkeit.
(7) 1Rohrleitungen sind feste oder biegsame Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe. 2Rohrleitungen können eigenständige Rohrleitungsanlagen oder Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe sein.
(8) 1Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen. 2Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegt nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient. 3Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. 4Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden.
(9) Stilllegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazugehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung.
(10) 1Aufstellen und Einbauen ist das Errichten oder Einfügen von vorgefertigten Anlagen oder Anlagenteilen. 2Instandhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage. 3Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen.
(11) Schutzgebiete sind
1. |
Wasserschutzgebiete nach § 19 Absatz 1 Nummern 1 und 2 WHG; ist die weitere Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich, |
2. |
Heilquellenschutzgebiete nach § 34 HWaG, |
3. |
Überschwemmungsgebiete nach § 52 HWaG, |
4. |
Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 96 Absatz 4 HWaG oder eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36a Absatz 1 WHG erlassen ist. |
(12) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können.
(13) Heizölverbraucheranlagen sind Anlagen, die dem Beheizen von Gebäuden und baulichen Anlagen dienen.