Die zuständige Behörde kann an Anlagen nach § 19g Absätze 1 und 2 WHG Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 19g Absatz 3 WHG, in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung oder in einer die Eignungsfeststellung nach § 19h Absatz 3 WHG ersetzenden sonstigen Regelung festgelegten Anforderungen hinausgehen, wenn anderenfalls auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen von § 19g Absätze 1 und 2 WHG oder von § 28 HWaG nicht erfüllt sind.

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