(1) 1Werden durch diese Verordnung Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für bestehende Anlagen erst aufgrund einer Anordnung der unteren Wasserbehörde. 2Jedoch kann aufgrund dieser Verordnung nicht verlangt werden, daß rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden.

 

(2) 1Wird durch oder auf Grund der Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 WHG die Einstufung wassergefährdender Stoffe geändert, so gilt für die Anlagen, die bereits eingebaut oder aufgestellt sind, Absatz 1 entsprechend. 2Entsteht durch die geänderte Einstufung bei bestehenden Anlagen erstmals eine Prüfpflicht nach § 22 Abs. 1, so hat der Betreiber diese Prüfungen bis spätestens zwei Jahre nach Eintritt der Prüfpflicht durchführen zu lassen. 3Die gleiche Frist gilt für Anlagen, die durch die Neuausweisung oder Erweiterung eines Wasserschutzgebietes erstmalig prüfpflichtig werden.

 

(3) Werden durch Nummer 2.1 der Anlage 2 für bestehende Anlagen zur Lagerung von Gülle und Jauche Anforderungen an die Lagerkapazität neu begründet oder verschärft, sind die Anlagen abweichend von Absatz 1 ohne Anordnung der Wasserbehörde bis zum 31. Dezember 2008 an diese Anforderungen anzupassen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge