1Zusätzlich zu den in § 20 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes genannten Anlagen sind von der Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes ausgenommen:

 

1.

oberirdische Anlagen zum Umgang mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 außerhalb von Schutzgebieten, deren Volumen 10 000 Liter bei Flüssigkeiten beziehungsweise 10 000 Kilogramm bei Feststoffen oder Gasen nicht übersteigt,

 

2.

oberirdische Anlagen zum Umgang mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 2 außerhalb von Schutzgebieten, deren Volumen 1000 Liter bei Flüssigkeiten beziehungsweise 1000 Kilogramm bei Feststoffen oder Gasen nicht übersteigt,

 

3.

oberirdische Anlagen zum Umgang mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 3 außerhalb von Schutzgebieten, deren Volumen 100 Liter bei Flüssigkeiten beziehungsweise 100 Kilogramm bei Feststoffen oder Gasen nicht übersteigt,

 

4.

Anlagen zum Lagern von Gülle außerhalb von Schutzgebieten, deren Volumen 250 Kubikmeter nicht überschreitet,

 

5.

Anlagen zum Lagern von Jauche außerhalb von Schutzgebieten, deren Volumen 30 Kubikmeter nicht überschreitet,

 

6.

Anlagen zum Lagern von Siliersaft außerhalb von Schutzgebieten, deren Volumen 10 Kubikmeter nicht überschreitet,

 

7.

Anlagen zum Umgang mit Lebens- und Futtermitteln.

2Die untere Wasserbehörde kann verlangen, daß ihr auch die oben genannten Anlagen angezeigt werden, wenn eine besondere Schutzbedürftigkeit des Standortes vorliegt.

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