1Zusätzlich zu den in § 20 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes genannten Anlagen sind von der Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes ausgenommen:
4. |
Anlagen zum Lagern von Gülle außerhalb von Schutzgebieten, deren Volumen 250 Kubikmeter nicht überschreitet, |
5. |
Anlagen zum Lagern von Jauche außerhalb von Schutzgebieten, deren Volumen 30 Kubikmeter nicht überschreitet, |
6. |
Anlagen zum Lagern von Siliersaft außerhalb von Schutzgebieten, deren Volumen 10 Kubikmeter nicht überschreitet, |
7. |
Anlagen zum Umgang mit Lebens- und Futtermitteln. |
2Die untere Wasserbehörde kann verlangen, daß ihr auch die oben genannten Anlagen angezeigt werden, wenn eine besondere Schutzbedürftigkeit des Standortes vorliegt.
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