(1) 1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Umweltministeriums über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten (VLwF) vom 30. Juni 1966 (GBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 55 der 3. Anpassungsverordnung vom 13. Februar 1989 (GBl. S. 101), außer Kraft.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bedarf es der Anerkennung nach § 22 erst ab 1. Januar 1996; bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 10 VLwF.

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