Rz. 1

Die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung gegenüber einem Unternehmer ist eine zivilrechtliche Nebenpflicht des Mandatsvertrages, da dieser die ordentliche Rechnung in der Regel für den Vorsteuerabzug benötigt. Dem Mandanten kommt bis zur ordnungsgemäßen Ausstellung einer Rechnung ein Zurückbehaltungsrecht bezogen auf den gesamten (Brutto-)Rechnungsbetrag zu.[1] Dementsprechend ist es notwendig, die steuerlichen Rechnungsanforderungen sorgfältig zu erfüllen, um den Honoraranspruch durchsetzen zu können.

Dabei ist zwischen den notwendigen Inhaltsangaben einer Rechnung und der ordnungsgemäßen Rechnungsform zu differenzieren.

 

Rz. 2

§ 14 Abs. 4 UStG zählt die steuerlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung auf. Eine Rechnung muss danach enthalten:

 
Nr. 1: den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Rechtsanwalts bzw. der Sozietät, Partnerschaft etc. und des Leistungsempfängers
Nr. 2: die dem Rechtsanwalt vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Nr. 3: das Ausstellungsdatum
Nr. 4: eine fortlaufende Rechnungsnummer, die nur einmalig vergeben wird
Nr. 5: Umfang und Art der erbrachten Leistung
Nr. 6: den Leistungszeitpunkt bzw. Leistungszeitraum
Nr. 7: die nach Steuersätzen aufgeschlüsselten Entgelte für die erbrachten Leistungen
Nr. 8: den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt
 

Rz. 3

Eine ausdrückliche Bezeichnung als "Rechnung" ist nicht erforderlich. Für die Angabe des Leistungszeitpunktes (Nr. 6) genügt die Angabe des Kalendermonats, in dem die Leistung ausgeführt wurde, § 31 Abs. 4 UStDV. Soweit sich die Leistung über mehrere Monate erstreckt hat, reicht die Angabe des Monats, der dem Ende des Leistungszeitraums entspricht. Bei einem mehrjährigen Gerichtsverfahren oder einer mehrmonatigen Beratungstätigkeit gilt: Die sonstige Leistung des Rechtsanwalts (z.B. Vertretung in dem gerichtlichen Verfahren) ist erbracht, wenn die Leistung in vollem Umfang bewirkt ist.[2] Dabei sind einzelne Instanzen als Leistungen oder Teilleistungen anzusehen, so dass mit Abschluss einer jeden Instanz die Leistung oder Teilleistung bewirkt ist.[3] Bei Dauerleistungsverträgen müssen Beginn und Ende des Leistungszeitraums angegeben werden.[4]

 

Rz. 4

Zentrale Frage im Rahmen einer rechtsanwaltlichen Tätigkeit ist stets, ob eine Rechnung mit deutschem oder ohne deutschen Umsatzsteuerausweis ausgestellt werden muss. Weniger bedeutsam in der Praxis ist dagegen die Höhe des Umsatzsteuersatzes, der regelmäßig 19 % beträgt (§ 12 Abs. 1 UStG) und nur ausnahmsweise 7 % (z.B. bei einer schriftstellerischen Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Die Frage, ob deutsche Umsatzsteuer in der Rechnung auszuweisen ist, richtet sich danach, ob der Ort der Leistung in Deutschland oder im Ausland liegt. Für eine sonstige Leistung, wie sie in der Regel durch einen Rechtsanwalt erbracht wird, gelten die §§ 3a ff. UStG. Befinden sich die Kanzlei und auch der Sitz des Mandanten in Deutschland, kommt man stets aufgrund des Inlandsbezuges zum Ausweis deutscher Umsatzsteuer. Bei einem Auslandsbezug ist jedoch sorgfältig zu prüfen, ob deutsche Umsatzsteuer auszuweisen ist:

Nach § 3a Abs. 1 UStG wird bei einer sonstigen Leistung diese grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (= Kanzleisitz), soweit in § 3a Abs. 2 bis 8 UStG oder in den §§ 3b, 3e und 3f UStG keine Sonderregelungen enthalten sind.

 

Rz. 5

Bei im Ausland ansässigen Mandanten ist zwischen Privatpersonen und Unternehmern zu differenzieren:

Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich des § 3a Abs. 3 bis 8 UStG und der §§ 3b, 3e und 3f UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt, § 3a Abs. 2 S. 1 UStG. In diesem Fall läge der Leistungsort im Ausland (Sitz des ausländischen Unternehmermandanten), so dass in der Rechnung des Anwalts keine deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen werden darf (Ausstellung einer Netto-Rechnung mit Hinweis auf den Leistungsort im Drittland bzw. bei Ansässigkeit des Unternehmens-Mandanten in der EU-/EWR-Raum mit Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechtsanwalts und des ausländischen Mandanten).

Nach § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG befindet sich der Leistungsort am Wohnsitz des Mandanten (Ausland), wenn der Mandant eine Privatperson ist bzw. die Rechnung den privaten Bereich betrifft und er seinen Wohnsitz im Drittland hat. Auch in diesem Fall darf daher in der Rechnung keine deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Hat der Mandant in diesem Fall dagegen seinen Wohnsitz innerhalb der EU/des EWR-Raums, gilt die vorgenannte Grundregel des § 3a Abs. 1 UStG, wonach deutsche Umsatzsteuer auszustellen ist (O...

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