Kurzbeschreibung

Rechtsgeschäfte, die der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat, können nach Maßgabe des Anfechtungsgesetzes angefochten werden. Verschobene Vermögensgegenstände können von dem begünstigten Vertragspartner des Schuldners herausverlangt und insoweit die Zwangsvollstreckung aus einem gegen den Schuldner gerichteten vollstreckbaren Titel betrieben werden. Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den begünstigten Vertragspartner des Schuldners.

Vorbemerkung

Das Anfechtungsgesetz (AnfG) ermöglicht einem Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben will, Rechtsgeschäfte, die der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat, anzufechten und aufgrund dessen von dem Vertragspartner Vermögensgegenstände (Sachgüter und Rechte), die der Zwangsvollstreckung unterliegen, heraus zu verlangen und darin aus einem vollstreckbaren Titel die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Die Anfechtungsklage ist auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtet.

Gegenüber der Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 ff. InsO ist die Anfechtung nach dem AnfG subsidiär. Sie kann nur betrieben werden, wenn ein Insolvenzverfahren noch nicht oder nicht mehr eröffnet ist, der Gläubiger nicht Insolvenzgläubiger ist oder es sich um einen anfechtungsberechtigten Gläubiger handelt. Voraussetzung für eine Anfechtung nach dem AnfG ist, dass der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner erlangt hat und die Zwangsvollsteckung in das Vermögen des Schuldners nicht zur (vollständigen) Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder abzusehen ist, dass eine Befriedigung nicht zu erwarten ist (vgl. § 2 AnfG).

Anfechtbar ist gemäß § 3 Abs. 1 AnfG ein Rechtsgeschäft, das der Schuldner innerhalb der letzten zehn Jahre mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung mit einem Dritten geschlossen hat und der Dritte den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der Dritte Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit hatte. Auch Rechtsgeschäfte mit nahen Angehörigen können unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 AnfG angefochten werden. Die Anfechtbarkeit unentgeltlicher Leistungen richtet sich nach § 4 AnfG.

In dem Klageantrag muss der Gläubiger gemäß § 13 AnfG konkret angeben, in welchem Umfang und in welcher Weise der Anfechtungsgegner dem Gläubiger das Erlangte zur Verfügung stellen soll.

Anfechtungsklage nach dem Anfechtungsgesetz

An das

Landgericht

..................................................

Klage

des

..................................................

..................................................

.................................................. (Gläubiger)    - Kläger -

Prozessbevollmächtigte:

..................................................

..................................................

..................................................

gegen

die

..................................................

..................................................

.................................................. (Anfechtungsgegner)    - Beklagte/r -

wegen: Duldung der Zwangsvollstreckung

Streitwert .................... EUR

Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, zu Gunsten des Klägers bis zu einem Betrag in Höhe von .................... EUR die Zwangsvollstreckung in die abgetretene Forderung des Beklagten gegenüber der .................................................. GmbH zu dulden.

Begründung:
Der Kläger ist Inhaber einer Forderung aus ......................... gegen den Herrn A., über die er durch Urteil des Landgerichts .................................................. AZ ......................... einen vollstreckbaren Titel erwirkt hat.

Beweis: Urteil des Landgerichts ......................... Anlage K 1

Die bisherigen Zwangsvollstreckungsversuche gegen Herrn A. blieben ergebnislos.

Beweis: Pfändungsprotokoll des Gerichtsvollziehers ........................................ vom .................... Anlage K 2

Der Beklagte ist ein enger Freund des Herrn A. Am .................... hat der Kläger erfahren, dass Herrn A. dem Beklagte am .................... eine offene Forderung gegenüber der .................................................. GmbH aus Warenlieferungen abgetreten hat.

Beweis:

Zeugnis der Frau ........................................

(ladungsfähige Anschrift)
 

Bei der Zeugin ......................... handelt es sich um die ehemalige Sekretärin des Herrn A. Sie hat am .................... die Abtretungsvereinbarung zwischen Herrn A. und dem Beklagten nach Diktat des Herrn A. geschrieben.

Herr A. teilte in dem Gespräch am .................... dem Beklagten mit, dass er die Forderung gegen die .................................................. GmbH an den Beklagten abtreten will, da ansonsten "die Forderung weg sei". Herr A. wolle "offiziell" nur noch von Hartz IV leben. Seine Gläubiger sollten von seinem Geld "keinen Cent sehen". Aus dem Erlös der fälligen Forderung gegen die .................................................. Gm...

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