Kurzbeschreibung

Arbeitsgerichtsprozess: Bestandsschutzklage des Arbeitnehmers aufgrund vorheriger Anfechtung eines Aufhebungsvertrags wegen Täuschung durch den Arbeitgeber.

Grundsätze

Neben Kündigungsschutzklagen sind im Arbeitsrecht noch weitere Bestandsschutzstreitigkeiten denkbar, die das Arbeitsverhältnis als solches in seinem Bestand betreffen. So z.B. auch Streitigkeiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags. Das Arbeitsgericht ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG für Klagen dieser Art zuständig.

Bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Aufhebungsverträgen muss der Arbeitgeber als Beklagter darlegen und beweisen, dass der Aufhebungsvertrag rechtswirksam abgeschlossen wurde.

Die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) ist seit dem 1.1.2022 von allen Rechtsanwält:innen zu beachten.

Klage wegen Anfechtung eines Aufhebungsvertrags

An das

Arbeitsgericht ...

...

...

per beA

Klage

des/der …

- Kläger/in -

Prozessbevollmächtigte/r: …

gegen

den/die …

- Beklagte/r -

(Prozessbevollmächtigte/r: …)

wegen: Anfechtung eines Aufhebungsvertrags und Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.

Namens und in Vollmacht des Klägers/der Klägerin erhebe ich Klage und werde beantragen wie folgt zu erkennen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag vom … nicht aufgelöst worden ist.
  2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung der/des Beklagten vom … nicht aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht.

Begründung:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags zur Abwendung einer arbeitgeberseitigen Kündigung.

Der Beklagte/Die Beklagte ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin des Klägers/der Klägerin. Der Kläger/Die Klägerin ist dort seit dem … als … beschäftigt.

Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate; der Beklagte/die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer[1].

Beweis: Vorlage des Arbeitsvertrages, als Anlage K 1 in Kopie anbei

Der Kläger/Die Klägerin bezieht gegenwärtig ein monatliches Bruttogehalt von ca. … EUR.

1.

Den zwischen den Parteien zu Tage getretenen Differenzen ging folgender Vorfall voraus:

Unter dem Druck einer fristlosen Kündigung sowie der Drohung des/der Beklagten, anderenfalls das Verhalten des Klägers/der Klägerin in den Arbeitspapieren festzuhalten sowie zu einer Strafanzeige zu bringen, sah sich der Kläger/die Klägerin schließlich dazu genötigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist.

Beweis: Vorlage der Vereinbarung vom …, in Kopie als Anlage K 2 anbei

Nach dieser Vereinbarung sollen alle zwischen den Parteien bestehenden Ansprüche abgegolten und ausgeglichen sein.

Mit Schreiben des/der Prozessbevollmächtigten des Klägers/der Klägerin vom … wurde die auf den Abschluss der Aufhebungsvereinbarung gerichtete Willenserklärung des Klägers/der Klägerin wegen Drohung, arglistiger Täuschung und Irrtums unverzüglich angefochten.

Beweis: Vorlage des Anwaltsschreibens vom …, in Kopie als Anlage K 3 anbei

2.

Die Anfechtung der Vereinbarung erfolgte zu Recht.

Der Kläger/Die Klägerin war zur Anfechtung seiner/ihrer Erklärung nach § 123 Abs. 1 BGB berechtigt, da er/sie zur Abgabe der Willenserklärung widerrechtlich durch Drohung mit einem empfindlichen Übel bestimmt worden ist. Sowohl die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung als auch die Drohung mit einer Strafanzeige stellen ein empfindliches Übel dar.

Darüber hinaus soll der Kläger/die Klägerin in der Aufhebungsvereinbarung auf die bei dem/der Beklagten erworbenen Ansprüche auf … verzichten. Ein solcher Verzicht ist jedoch rechtlich nicht zulässig.

Dem Kläger/Der Klägerin steht auch ein Anfechtungsrecht nach § 123 Abs. 1 BGB zu, da er/sie durch arglistige Täuschung zur Abgabe der Willenserklärung bestimmt wurde. Der Kläger/Die Klägerin wurde hier darüber getäuscht, dass der erhobene Vorwurf bereits eine Straftat darstelle und unweigerlich Eingang in die Arbeitspapiere finden werde.

Schließlich ist die Anfechtbarkeit einer Willenserklärung nach § 119 Abs. 1 BGB zulässig, wenn der Betreffende bei der Abgabe der Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er diese Erklärung bei Kenntnis der Sachlage oder verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte. Der Kläger/Die Klägerin ist rechtlich völlig unerfahren und konnte die Bedeutung der Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung nicht überblicken, insbesondere hinsichtlich der Bedeutung und Tragweite der Vereinbarung.

Die von dem Kläger/der der Klägerin erbetene Bedenkzeit wurde seitens des/der Beklagten abgelehnt.

3.

Damit ist die Willenserklärung des Klägers/der Klägerin nach § 142 BGB von Anfang an nichtig. Das gilt jedoch nicht für die Willenserklärung des/der Beklagten. Diese Erklärung in der Vereinbarung ist eindeutig auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet und kann demnach nur als Kündigung verstanden werden. Die in der Vereinbarung enthaltene Erklärung de...

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