Leitsatz
Der Arbeitgeber kann einen → Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn der Arbeitnehmer die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft zu Unrecht verneint hat. Wird ein zivilrechtlicher Vertrag angefochten, wird er gem. § 142 Abs. 1 BGB mit rückwirkender Kraft (ex-tunc-Wirkung) beseitigt. Anders beim Arbeitsvertrag: Hier gilt aufgrund der enormen Schwierigkeiten der Rückabwicklung , daß ein bereits in Vollzug gesetzter Arbeitsvertrag nicht rückwirkend angefochten werden kann. Das Arbeitsverhältnis kann – ähnlich wie eine Kündigung – nur für die Zukunft aufgelöst werden (ex-nunc-Wirkung). Wurde jedoch der Arbeitsvertrag, aus welchen Gründen auch immer, zwischenzeitlich wieder außer Funktion gesetzt, wirkt die Anfechtung rückwirkend. In diesem Fall können keine Abwicklungsschwierigkeiten entstehen, so daß eine Abweichung von § 142 Abs. 1 BGB nicht in Betracht kommt.
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