Aufgrund einer Strafanzeige v. 4.6.2013 hat die Staatsanwaltschaft (StA) Köln mit Verfügung v. 26.6.2013 das Ermittlungsverfahren gegen die Angekl. eingeleitet. Unter dem 30.7.2013 hat sich Rechtsanwalt U zum Verteidiger der Angekl. bestellt. Mit Schriftsatz v. 21.8.2013 hat Rechtsanwalt U zu dem Verfahrensstand Stellung genommen und dessen Einstellung gefordert. Mit Verfügung v. 27.8.2013 hat die StA das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Nach fristgerecht eingelegter Beschwerde des Anzeigenerstatters wurde das Ermittlungsverfahren mit Verfügung v. 5.11.2014 wieder aufgenommen.

Hieraufhin hat die StA Köln unter dem 16.6.2015 Anklage zum AG Köln erhoben. Der Strafrichter hat die Eröffnung des Verfahrens mit Beschl. v. 30.9.2015 aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hat die Kammer die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben, die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Mit rechtskräftig gewordenem Urt. v. 18.12.2015 hat das AG die Angekl. freigesprochen.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Verteidiger der Angekl. unter anderem sowohl für das Ermittlungsverfahren, als auch für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV RVG geltend gemacht. Auf Anregung der Bezirksrevisorin hat das AG die drei geltend gemachten Gebühren Nr. 4141 VV RVG durch Beschl. v. 28.2.2017 zunächst abgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung hat der Strafrichter mit Beschl. v. 11.4.2017 die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV RVG für das Ermittlungsverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzt. Die gegen diesen Beschl. gerichtete Beschwerde der Bezirksrevisorin hat das LG Köln durch Beschl. v. 25.8.2017 als unbegründet zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Die von der Bezirksrevisorin unter dem 4.9.2017 eingelegte weitere Beschwerde hatte beim OLG Köln keinen Erfolg

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge