§§ 1 - 2 Abschnitt 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diesem Gesetz unterliegen
2. |
die Durchführung folgender Abkommen der Europäischen Union:
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(2) 1Abkommen nach Absatz 1 Nummer 2 werden als unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union durch die Durchführungsbestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. 2Unberührt bleiben auch die Regelungen der Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge; dies gilt insbesondere für die Regelungen über
1. |
den sachlichen Anwendungsbereich, |
2. |
die Art der Entscheidungen und sonstigen Titel, die im Inland anerkannt oder zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden können, |
3. |
das Erfordernis der Rechtskraft der Entscheidungen, |
4. |
die Art der Urkunden, die im Verfahren vorzulegen sind, und |
5. |
die Gründe, die zur Versagung der Anerkennung oder Zulassung der Zwangsvollstreckung führen. |
(3) Der Anwendungsbereich des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) bleibt unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. |
Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union, |
2. |
Titel jede Entscheidung, jeder gerichtliche Vergleich und jede öffentliche Urkunde, auf die oder den der jeweils auszuführende Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder das jeweils durchzuführende Abkommen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 Anwendung findet, und |
3. |
Vertragsstaat jeder Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 abgeschlossen hat. |
§§ 3 - 10 Abschnitt 2 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln
§ 3 Zuständigkeit
(1) Für die Vollstreckbarerklärung von Titeln aus einem anderen Staat ist das Landgericht ausschließlich zuständig.
(2) 1Örtlich zuständig ist ausschließlich das Gericht, in dessen Bezirk der Verpflichtete seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. 2Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.
(3) Über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entscheidet der Vorsitzende einer Zivilkammer.
§ 4 Antragstellung
(1) Der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel wird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel versehen wird.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann bei dem zuständigen Gericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
(3) Ist der Antrag entgegen § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht in deutscher Sprache abgefasst, so kann das Gericht dem Antragsteller aufgeben, eine Übersetzung des Antrags beizubringen, deren Richtigkeit von einer
1. |
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder |
2. |
in einem Vertragsstaat des jeweils auszuführenden Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags |
hierzu befugten Person bestätigt worden ist.
(4) Der Ausfertigung des Titels, der mit der Vollstreckungsklausel versehen werden soll, und ...
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