Normenkette

§ 14 WEG, § 15 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 1004 BGB

 

Kommentar

1. Ein Anbau als Überbauung einer sondergenutzten Terrasse ist auch bei Reihenhaus-Wohnungseigentum für den Nachbar-Wohnungseigentümer nachteilig und damit beseitigungspflichtig.

2. Auf § 1004 BGB, § 15 Abs. 3 WEG, § 22 Abs. 1 WEG und § 14 Nr. 1 WEG gestützte Beseitigungsansprüche kann jeder einzelne Wohnungseigentümer geltend machen, ohne dass es der Zustimmung und Beteiligung der restlichen Eigentümer bedarf (h.R.M.).

3. Vorliegend haben die Antragsgegner auf ihrer sondergenutzten Terrasse den Plattenbelag samt Untergrund entfernt und auf einem Betonfundament die Terrasse überbaut; mit dem von ihnen als "Erker" und in den Bauplänen als Anbau bezeichneten Bau haben sie den in ihrem Sondereigentum stehenden Wohnraum zu Lasten des Gemeinschaftseigentums vergrößert, ohne Trennung mit dem Wohnraum verbunden und die neu geschaffene Räumlichkeit wie Wohnraum baulich gestaltet. Ein solcher Anbau stellt auch keine "Erweiterung" eines schon vorhandenen Wintergartens dar.

Eine nicht unerhebliche Nachteilswirkung für die Antragsteller (die Nachbar-Wohnungseigentümer) liegt in der Sichtbeeinträchtigung von deren Terrasse und Balkon aus und in der Verschattung ihrer Terrasse. Weiterhin fügt sich der Anbau in keiner Weise optisch in die Gesamtanlage ein. Auch in dem festgestellten Wanddurchbruch nebst Beseitigung der Balkonstützen und deren Ersetzung durch Querträger und durch die Einwirkung auf die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Decke der gemeinschaftlichen Tiefgarage (Beseitigung des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Terrassenbelages samt Untergrund, Anbringung einer Drainage an zwei Stellen sowie Überbauung mit einem Betonfundament ist ein Eingriff in das Gemeinschaftseigentum zu erblicken.

4. Ist in der Teilungserklärung vereinbart,

"Bauliche Veränderungen, die das Sondereigentum oder das Sondernutzungsrecht betreffen, bedürfen grundsätzlich nicht der Zustimmung der übrigen davon nicht betroffenen Eigentümer. Die baurechtliche Anhörung ist hiervon nicht berührt. Solche Maßnahmen bedürfen aber der Zustimmung des Verwalters ",

geht es in richtiger Auslegung einer solchen Vereinbarung (im Sinne der herrschenden Rechtsmeinung nach Wortlaut und Sinn der Erklärung, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt) nur um bauliche Veränderungen, "die das Sondereigentum oder das Sondernutzungsrecht betreffen". Für Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums gilt daher eine solche Regelung schon von vornherein nicht. Entgegen der Auffassung der Antragsgegner liegt es auch keineswegs "auf der Hand", dass Erwerber von Reihenhäusern hier so gestellt werden sollten, "als wären sie durch die Schranken des WEG unbehinderte Einzeleigentümer".

Vorgenommene Auslegung solcher Grundbucheintragungen und der darin in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen können auch durch das Rechtsbeschwerdegericht ohne Bindung an die Auslegung durch das Erstbeschwerdegericht vorgenommen werden (verfestigte BGH-Rechtsprechung).

Auf eine Verwalterzustimmung konnten deshalb die Antragsgegner im vorliegenden Fall nicht abstellen.

5. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde von DM 30.000.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.10.1998, 8 W 573/97, mitgeteilt von Die Hausverwaltung Birkenmaier, 73265 Dettingen unter Unterteck)

zu Gruppe 5:  Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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