Auch wenn das Wohnungseigentumsgesetz den klassischen Notverwalter nicht mehr regelt, folgt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Verwalterbestellung aus der Bestimmung des § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Nach dieser Vorschrift hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung und somit auf Bestellung eines Verwalters.

Die gerichtliche Verwalterbestellung erfolgt im Klageverfahren nach der Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WEG im Wege der Beschlussersetzungsklage.

 
Hinweis

Einstweilige Verfügung

Für Eilfälle, in denen eine gerichtliche Verwalterbestellung so schnell wie möglich erfolgen muss, bietet der Zivilprozess die sogenannte einstweilige Verfügung gemäß §§ 935 ff. ZPO. Kann also das Ergebnis eines relativ zeitintensiven Prozesses nicht abgewartet werden, ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf eine (vorläufige) Verwalterbestellung im Wege der Beschlussersetzung an das örtlich zuständige Amtsgericht zu richten.

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