Das Wohnungseigentumsgesetz schreibt einen Verwaltungsbeirat nicht zwingend vor. Deshalb verzichten viele Eigentümergemeinschaften auf die Einrichtung dieser Institution. Hat der Verwalter sein Amt niedergelegt und besteht kein Verwaltungsbeirat, so fehlt es an einem zur Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung berechtigten Organ. Denn neben dem Verwalter ist bekanntlich auch der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats zur Einberufung einer Eigentümerversammlung berechtigt. Grundsätzlich ermöglicht die Bestimmung des § 24 Abs. 3 WEG seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 die Bestellung eines zur Einberufung von Wohnungseigentümerversammlungen ermächtigten Wohnungseigentümers. Besteht also kein Verwaltungsbeirat, kann der durch Beschluss ermächtigte Wohnungseigentümer zur Eigentümerversammlung laden. Haben die Wohnungseigentümer von der Möglichkeit des § 24 Abs. 3 WEG keinen Gebrauch gemacht,  besteht auch die Möglichkeit, dass sämtliche Wohnungseigentümer zu einer Eigentümerversammlung laden und dort einen Verwalter bestellen.

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