Bei berechtigter Amtsniederlegung behält der Verwalter seinen vertraglichen Vergütungsanspruch, der seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu erfüllen ist.

 
Hinweis

Resthonoraranspruch gegen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Bei gleichzeitiger außerordentlicher Vertragskündigung hat der Verwalter hinsichtlich seines gekürzten Honoraranspruchs (§ 615 BGB) die Möglichkeit, das Resthonorar als Schadensersatz wegen einer Verletzung des Verwaltervertrags gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend zu machen, soweit ein wichtiger Grund für die Amtsniederlegung und außerordentliche Kündigung gegeben ist.

Haben einzelne Wohnungseigentümer oder Mitglieder des Verwaltungsbeirats einen wichtigen Grund zur Amtsniederlegung durch ihr Verhalten herbeigeführt (z. B. Beleidigungen, Aufforderung zum Amtsmissbrauch), richtet sich der entsprechende Anspruch dennoch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht etwa gegen den oder die einzelnen beleidigenden Wohnungseigentümer oder aber das entsprechende Beiratsmitglied. Denn Vertragspartnerin des Verwalters ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht die einzelnen Wohnungseigentümer. Die derart vom Verwalter in Anspruch genommene Gemeinschaft hat jedoch einen entsprechenden Regressanspruch im Innenverhältnis gegen die einzelnen Wohnungseigentümer, die für die Amtsniederlegung des Verwalters verantwortlich sind.

Im Hinblick auf seine Resthonoraransprüche kann der Verwalter neben der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch die einzelnen Wohnungseigentümer in Anspruch nehmen. Diese haften nämlich gemäß § 9a Abs. 4 WEG unmittelbar für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft anteilig entsprechend der Höhe ihrer Miteigentumsanteile.

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