Wie bei der Bestellung oder Abberufung des Verwalters oder eines Mitglieds des Verwaltungsbeirats ist auch bei der Amtsniederlegung zwischen der Beendigung der Organstellung einerseits und deren Auswirkungen auf die zugrunde liegenden Verträge zu trennen. Die Amtsniederlegung seitens des Verwalters oder eines Mitglieds des Verwaltungsbeirats beendet zwar das Bestellungsverhältnis, nicht aber den Verwaltervertrag bzw. den Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsvertrag des jeweiligen Verwaltungsbeiratsmitglieds.[1] Der Verwalter und auch das entsprechende Mitglied des Verwaltungsbeirats – je nachdem, ob die Mitglieder des Verwaltungsbeirats einen Vergütungsanspruch haben sollen – können also den vertraglichen Vergütungsanspruch, gekürzt um etwa ersparte Aufwendungen, behalten.

[1] LG Stuttgart, Beschluss v. 23.10.2017, 19 OH 7/17.

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