Auch die Mitglieder des Verwaltungsbeirats können jederzeit ihr Amt niederlegen.[1] Mit Zugang der entsprechenden Erklärung bei den Wohnungseigentümern endet unmittelbar die Rechtsstellung als Mitglied des Verwaltungsbeirats. Die Entgegennahme der Niederlegungserklärung durch den Verwalter dürfte weiterhin möglich sein. Ist der Beschluss über die Bestellung des Verwaltungsbeirats angefochten, entfällt das für eine Anfechtungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Verwaltungsbeirat zwischenzeitlich sein Amt niedergelegt hat.[2]

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