§ 7 Bodeninformationssystem
(1) 1Beim Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie wird zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ein Bodeninformationssystem geführt. 2Das Bodeninformationssystem umfasst oder verweist auf bodenschutzrelevante Daten, die bei den Behörden des Landes, den Gemeinden, den Landkreisen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehenen vorhanden oder verfügbar sind.
(2) Das Bodeninformationssystem kann insbesondere punkt- und flächenbezogene Daten, bei Bedarf flurstücksbezogen und mit Bezeichnung, Größe und Lage von Flächen, enthalten über
1. |
Art und Beschaffenheit der Böden und ihre Funktionen, |
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Erkenntnisse aus Bodendauerbeobachtungsflächen und anderen von Behörden eingerichteten Versuchsflächen, |
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die Festsetzung von Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen, |
4. |
Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, Verdachtsflächen, schädliche Bodenveränderungen, altlastverdächtige Flächen und Altlasten, |
5. |
schädliche Umwelteinwirkungen, die von Böden ausgehen oder von dort zu besorgen sind, |
6. |
Stoffeinträge, Materialauf- und -abträge, Versiegelung sowie sonstige nicht stoffliche Veränderungen der Böden, |
7. |
gegenwärtige, frühere und geplante Nutzungen, insbesondere stillgelegte Anlagen und Einrichtungen, sowie die Nutzungsfähigkeit, |
8. |
Art, Menge und Beschaffenheit von Abfällen und Stoffen, die abgelagert oder verwertet wurden oder mit denen umgegangen worden ist, |
9. |
derzeitige und ehemalige Eigentümer und Nutzungsberechtigte sowie Inhaber von bestehenden und stillgelegten Anlagen, |
10. |
sonstige für die Ermittlung und Abwehr von Gefahren und die Feststellung der Ordnungspflichtigen bedeutsame Sachverhalte und Rechtsverhältnisse. |
(3) Durch Rechtsverordnung können Einzelheiten des Bodeninformationssystems, insbesondere zu dessen Inhalt, Änderung, Führung und Nutzung, zur Einsicht und zur Weitergabe gespeicherter Informationen, auch im automatisierten Abrufverfahren, einschließlich zu erhebender Kosten bestimmt werden.
§ 8 Altflächendatei
(1) 1Als Teil des Bodeninformationssystems wird eine Altflächendatei geführt. 2Darin werden die Flächen nach § 2 Abs. 3 bis 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes geführt. 3In die Altflächendatei sind die Daten, Tatsachen und Erkenntnisse aufzunehmen, die über diese Flächen erfasst und bei deren Untersuchung, Bewertung und Sanierung sowie bei der Durchführung sonstiger Maßnahmen oder der Überwachung ermittelt werden. 4Durch Sicherungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sanierte Altlasten und schädliche Bodenveränderungen (gesicherte Altlasten und gesicherte schädliche Bodenveränderungen) sind besonders auszuweisen.
(2) 1Die Altflächendatei ist laufend fortzuschreiben. 2Die darin enthaltenen Daten sind zeitlich unbeschränkt aufzubewahren. 3Dies gilt auch für Altablagerungen und Altstandorte, bei denen sich ein Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit nicht bestätigt hat, und für bereits sanierte Flächen. 4In diesen Fällen ist auf den Wegfall des Verdachts oder auf die erfolgte Sanierung in der Altflächendatei besonders hinzuweisen.
(3) 1Werden Grundstücke in der Altflächendatei als altlastverdächtige Flächen oder Verdachtsflächen ausgewiesen, ist dies den Eigentümerinnen oder Eigentümern sowie sonstigen Nutzungsberechtigten, soweit bekannt, mitzuteilen. 2Diese können die Berichtigung der Daten verlangen, wenn die über ein Grundstück in der Altflächendatei vorhandenen Daten unrichtig sind. 3Personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit ihre Aufbewahrung für die Aufgabenerfüllung der zuständigen Behörden nicht mehr erforderlich ist.
(4) 1Gemeinden und öffentlich-rechtliche Entsorgungspflichtige sind verpflichtet, die ihnen vorliegenden Erkenntnisse über schadstoffbedingte Verdachtsflächen nach § 2 Abs. 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, Altablagerungen und Altstandorte unverzüglich dem Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie mitzuteilen. 2Zu diesem Zweck haben sie verfügbare Daten zu erheben, die Gewerberegister auszuwerten und bereits erhobene Daten fortzuschreiben. 3Die Daten sind dem Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie so zu übermitteln, dass sie im Bodeninformationssystem nach § 7 erfasst werden können.
(5) 1Angaben zu Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen sind zur nachrichtlichen Führung im Liegenschaftskataster der dafür zuständigen Behörde mitzuteilen. 2Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, wenn die entsprechenden Inhalte des Bodeninformationssystems nach § 7 gemeinsam mit den Geobasisinformationen des...