§ 15 Bodenschutzbehörden
(1) Oberste Bodenschutzbehörde ist das für die Altlastensanierung und den Bodenschutz zuständige Ministerium.
(2) Obere Bodenschutzbehörde ist das Regierungspräsidium.
(3) Die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörde werden dem Kreisausschuss und dem Magistrat der kreisfreien Städte zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
(4) Weisungen nach Abs. 3 sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken; Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn
1. |
die Aufgaben nicht im Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden, |
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allgemeine Weisungen nicht befolgt werden, |
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Fälle von übergeordneter oder überörtlicher Bedeutung vorliegen oder |
4. |
ein besonderes öffentliches Interesse besteht. |
(5) Ist eine kreisfreie Stadt, ein Landkreis oder eine Gesellschaft oder Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit, an der eine kreisfreie Stadt oder ein Landkreis mehrheitlich beteiligt ist, selbst Verpflichtete im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder dieses Gesetzes, nimmt die obere Bodenschutzbehörde die Aufgaben der zuständigen Bodenschutzbehörde wahr.
§ 16 Zuständigkeiten der Bodenschutzbehörden
(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz, den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und dem Umweltschadensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. I S. 346) [Bis 08.10.2021: vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)], soweit ein Umweltschaden oder die Gefahr eines Umweltschadens nach § 2 Nr. 1c des Umweltschadensgesetzes vorliegt, obliegt der oberen Bodenschutzbehörde, wenn nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Durch Rechtsverordnung können abweichend von Abs. 1 die dort genannten Aufgaben auf andere Behörden übertragen werden. 2Soweit Zuständigkeiten auf die unteren Bodenschutzbehörden übertragen werden, bedarf es des Einvernehmens mit der für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister.
(3) Die oberste Bodenschutzbehörde kann die Zuständigkeit im Einzelfall darüber hinaus auf eine andere Behörde übertragen, wenn dies wegen der besonderen bodenschutzrechtlichen Bedeutung oder Schwierigkeit der Angelegenheit, der Zuständigkeit mehrerer Bodenschutzbehörden in derselben Sache oder für einen einheitlichen Vollzug des Bodenschutzrechts zweckmäßig ist.
§ 17 Übergeordnete Aufgaben
(1) 1Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie erfasst, bewertet und veröffentlicht fallweise die für den Bodenschutz erforderlichen quantitativen und qualitativen Daten. 2Es erarbeitet fachliche Vollzugshilfen und nimmt übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben für den Bereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnungen wahr. 3Es unterstützt die Bodenschutzbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(2) Die Zuständigkeit zur Wahrnehmung übergeordneter wissenschaftlichfachlicher Aufgaben durch andere Stellen kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden.
§ 18 Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen
(1) Über die Gewährung eines Ausgleichs nach § 10 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die Bodenschutzbehörde auf Antrag des Betroffenen durch Verwaltungsakt.
(2) 1Der Anspruch verjährt in drei Jahren. 2Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
§ 19 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2 zuwiderhandelt, |
2. |
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht oder nicht unverzüglich erstattet, |
3. |
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt, |
4. |
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) [Vom 10.10.2012 bis 0...