[1] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 08.01.2009. Anzuwenden ab 16.01.2009.

§ 1 Datensätze

 

(1)[2] Eine Übermittlung von Daten nach

 

1.

§ 10 Absatz 2a, 2b und 4b[3], den §§ 10a, 22a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes[4],

 

2.

[5]§ 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, § 52 Absatz 30b des Einkommensteuergesetzes[6] oder

 

3.

dieser Verordnung

sowie eine nach diesen Vorschriften bestehende Anzeige- und Mitteilungspflicht zwischen den am Verfahren Beteiligten erfolgen in Form eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes.

 

(2)[9] 1Absatz 1 gilt nicht für

 

1.

Mitteilungen an den Zulageberechtigten,

 

2.

Mitteilungen des Zulageberechtigten nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes[10],

 

3.

Anzeigen nach den §§ 5 und 13 oder

 

4.

Mitteilungen nach den §§ 6, 10 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 und 3.

2Wird die Mitteilung nach § 11 Abs. 1 und 3 über die zentrale Stelle übermittelt, ist Absatz 1 anzuwenden. 3Die Mitteilung des Anbieters an den Zulageberechtigten nach § 90 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes kann mit der Bescheinigung nach § 92 des Einkommensteuergesetzes erfolgen.

[1] § 1 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2005.
[2] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz - AltvVerbG) vom 24.06.2013. Mit Änderungen durch AmtshilfeRLUmsG vom 26. Juni 2013. Anzuwenden ab 01.07.2013.
[3] Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[4] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014. Anzuwenden ab 31.07.2014.
[5] Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014. Anzuwenden ab 31.07.2014.
[6] Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht). Anzuwenden ab 01.07.2022.
[7] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013. Anzuwenden ab 30.06.2013.
[8] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 08.01.2009. Anzuwenden ab 16.01.2009.
[9] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz - AltvVerbG) vom 24.06.2013. Anzuwenden ab 01.07.2013.
[10] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014. Anzuwenden ab 31.07.2014.
[11] Geändert durch Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG) vom 29.07.2008. Anzuwenden ab 01.08.2008.

§ 2 Technisches Übermittlungsformat

 

(1) Die Datensätze sind im XML-Format zu übermitteln.

 

(2)[2] 1Der codierte Zeichensatz für eine nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes oder nach einer im Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 den Anforderungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu entsprechen. 2Die zentrale Stelle kann für einzelne oder alle Datensätze die Verwendung eines anderen Zeichensatzes und die dafür erforderliche Codierung bestimmen. 3Der Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung wird mindestens sechs Monate vorher durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt bekannt gegeben.

 

(3)[4] 1Der codierte Zeichensatz für eine Datenübermittlung nach

 

1.

§ 10 Absatz 2a, 2b und 4b[5] oder § 22a des Einkommensteuergesetzes,

 

2.

[6]§ 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, § 52 Absatz 30b des Einkommensteuergesetzes[7] oder

 

3.

den Abschnitten 3 und 4 dieser Verordnung

hat vorbehaltlich des Satzes 2[8] den Anforderungen der ISO/IEC 8859-15, Ausgabe März 1999, zu entsprechen. 2Absatz 2 Satz 2 und 3 [9]gilt entsprechend.

[1] § 2 geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 08.01.2009. Anzuwenden ab 16.01.2009.
[2] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2018.
[3] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerliche...

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