Bei der Rentenberechnung werden Entgeltpunkte nicht nur aus dem laufenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, sondern auch aus der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme in Höhe von 80 % des Regelarbeitsentgelts ermittelt. Der Aufstockungsbetrag des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit vom Arbeitgeber um mind. 20 %[1] ist selbst kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV, da dieser steuerfrei ist[2]; dies gilt auch für die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung des Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltersTZG.

Die Bestimmung der Entgeltpunkte erfolgt aus den beitragspflichtigen Einnahmen, die der Beitragsberechnung zugrunde liegen.[3] Diese Entgeltpunkte werden anschließend mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der monatlichen Rentenanwartschaft

Beschäftigungsort: Bremen

 
Regelarbeitsentgelt (laufend gezahltes Arbeitsentgelt) 2023 30.000 EUR
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme 2023
(80 % vom Regelarbeitsentgelt)
24.000 EUR
Summe 54.000 EUR

Hieraus ergeben sich 1,2517 Entgeltpunkte (54.000 EUR : 43.142 EUR = vorl. Durchschnittsentgelt 2023), die in den alten Bundesländern einer monatlichen Rentenanwartschaft von derzeit 47,06 EUR (1,2517 Entgeltpunkte x 37,60 EUR = aktueller Rentenwert West) entsprechen.

Beschäftigungsort: Leipzig

 
Regelarbeitsentgelt (laufend gezahltes Arbeitsentgelt) 2023 25.000 EUR
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme 2023
(80 % vom Regelarbeitsentgelt)
20.000 EUR
Summe 45.000 EUR

Zunächst ist die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen mit dem Hochwertungsfaktor der Anlage 10 zum SGB VI hochzuwerten.[4] Dieser beträgt für das Jahr 2023 1,0280. Es ergibt sich eine hochgewertete Beitragsbemessungsgrundlage von 46.260 EUR (45.000 EUR x 1,0280). Hieraus resultieren 1,0723 Entgeltpunkte/Ost (46.260 EUR : 43.142 EUR), die in den neuen Bundesländern einer monatlichen Rentenanwartschaft von derzeit 40,32 EUR (1,2054 x 37,60 EUR = aktueller Rentenwert Ost) entsprechen.

Eine zusätzliche beitragspflichtige Einnahme gilt auch für Personen, die während der Altersteilzeit Entgeltersatzleistungen beziehen. Allerdings müssen diese Personen

sein.

Tragung der Beiträge aus der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme

Die Beiträge aus der zusätzlichen Einnahme bei Altersteilzeit trägt der Arbeitgeber, ggf. bei Bezug von Entgeltersatzleistungen in Förderfällen die Bundesagentur für Arbeit.

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