Leitsatz

Unterhält der Eigentümer auf seinem Grundstück einen Baum, der allein infolge seines Alters auf das Nachbargrundstück stürzen kann, so ist er Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB.

 

Fakten:

Von einem parkähnlichen Grundstück stürzten aufgrund deren Alter sowie witterungsbedingt Pappeln auf das Nachbargrundstück und führten dort zu Schäden. Der Grundstücksnachbar begehrt folglich Schadensersatz. Im Ergebnis wurde ihm dieser auch zugesprochen. Die umgestürzten Pappeln waren aufgrund ihres Alters nicht mehr standsicher und deswegen gegenüber normalen Einwirkungen der Naturkräfte nicht mehr hinreichend widerstandsfähig. Der klagende Nachbar hätte jedoch zunächst aufgrund der "Störerhaftung" gegen den Grundstücksnachbarn auf ein Fällen dieser Bäume einwirken müssen. Damit scheidet ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch im Hinblick auf die Schäden zunächst aus. Ein Schadensersatzanspruch besteht jedoch wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB. Denn derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, hat im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, dass von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, dass er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere aber auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit, gesichert ist.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 21.03.2003, V ZR 319/02

Fazit:

Die Schadensersatzpflicht umfasst in derartigen Fällen nicht nur die Beseitigung der auf das Nachbargrundstück gestürzten Bäume, sondern auch alle Schäden, die durch den Sturz am Nachbargrundstück entstanden sind.

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