(1) Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 werden angerechnet:

 

1.

ein dem Tarifvertrag entsprechender Urlaub oder Urlaub bis zu sechs Wochen jährlich oder Ferien und

 

2.

Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Altenpflegeschülerin oder dem Altenpflegeschüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen, bei verkürzten Ausbildungen nach § 7 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr. 2Bei Altenpflegeschülerinnen werden auch Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von vierzehn Wochen, bei verkürzten Ausbildungen nach § 7 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr angerechnet.

 

(2) 1Soweit eine besondere Härte vorliegt, können über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten auf Antrag angerechnet werden, sofern zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel dennoch erreicht wird. 2In anderen Fällen kann die Ausbildungsdauer auf Antrag entsprechend verlängert werden. 3Sie soll jedoch in der Regel einschließlich der Unterbrechungen den Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge