Überblick

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Praktische Bedeutung hat das AGG insbesondere im Arbeits- und Mietrecht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das im vorangegangenen Gesetzentwurf noch als "Antidiskriminierungsgesetz" bezeichnet wurde, ist am 18.8.2006 nach langen politischen Diskussionen in Kraft getreten.[1]

[1] BGBl 2006 I S. 1897 ff.

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