Die Verteilung der Beweislast ist in § 22 AGG geregelt. Danach muss zuerst der Mieter Indizien vortragen und beweisen, die eine Benachteiligung wegen der Diskriminierungsmerkmale des § 1 AGG vermuten lassen.

 
Praxis-Beispiel

Ausländereigenschaft als Ablehnungsgrund

Der abgewiesene Bewerber mit ausländischer Staatsangehörigkeit muss vortragen und unter Beweis stellen, dass die Wohnung an einen Mieter mit deutscher Staatsangehörigkeit vermietet wurde und aufgrund von bestimmten Umständen, z. B. diskriminierenden Äußerungen des Vermieters ("Ausländer machen häufiger Probleme"), die Vermutung besteht, dass die Ablehnung mit der Ausländereigenschaft des Bewerbers zusammenhängt.

Erst wenn der Mieter solche Indizien bewiesen hat, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, dass keine Diskriminierung, d. h. ein sachlicher Ablehnungsgrund, vorgelegen hat. Wann solche Indizien vorliegen, die zur Umkehr der Beweislast zulasten des Vermieters führen, wird die Rechtsprechung im Einzelfall entscheiden müssen.

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