(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

[1]entgegen § 2c Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

1a.[2] [Bis 28.03.2019: 1.]

ohne Unternehmensgenehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Eisenbahnverkehrsdienste erbringt, als Fahrzeughalter selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnimmt oder Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige betreibt,

 

2.

entgegen § 7a Absatz 1 Satz 1[3] [Bis 15.06.2020: § 7a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1] am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordneten Netz[4] [Bis 28.03.2019: am öffentlichen Eisenbahnbetrieb] teilnimmt,

2a.[5]

 

2a.

entgegen § 7b Abs. 1, auch in Verbindung mit § 7c Abs. 4, eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,

 

2a.[6] [Bis 15.06.2020: 2b.]

entgegen § 7c [Bis 15.06.2020: Abs. 1 Satz 1] [7] eine Eisenbahninfrastruktur im übergeordneten Netz[8] [Bis 28.03.2019: öffentliche Eisenbahninfrastruktur] betreibt,

 

2c. (weggefallen)

 

2b.[9] [Bis 15.06.2020: 2d.]

als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 7f Abs. 1 Satz 1 ohne Erlaubnis den Betrieb aufnimmt oder den Betrieb erweitert,

 

2c.[10] [Bis 15.06.2020: 2e.]

als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 7f Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

2d.[11] [Bis 15.06.2020: 2f.]

ohne Bescheinigung nach § 7g Absatz 1 Satz 1 ein Eisenbahnfahrzeug instand hält[12] [Bis 15.06.2020: tätig wird],

 

3.

ohne Genehmigung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 dort genannte Eisenbahnverkehrsdienste[13] [Bis 30.06.2021: nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Eisenbahnverkehrsdienste nach § 3 Nr. 1] erbringt,

 

4.

als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Tarife nicht oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise aufstellt oder entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 Tarife gegenüber jedermann nicht in gleicher Weise anwendet,

 

5. (weggefallen)

 

6.

[14]einer Rechtsverordnung nach

 

a)

§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c, Nummer 1b, 10 erster Halbsatz oder zweiter Halbsatz Buchstabe a oder d, Nummer 13 erster Halbsatz oder Nummer 14 erster Halbsatz,

 

b)

§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d oder e, Nummer 9, 10 zweiter Halbsatz Buchstabe b oder c, Nummer 13 zweiter Halbsatz, Nummer 14 zweiter Halbsatz oder Nummer 15 oder

 

c)

§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder 4

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

Bis 30.06.2021:

6.

einer Rechtsverordnung nach

c)

§ 26 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 oder Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder 4

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder

    

7. bis 8. (weggefallen)

 

9.

einem Gebot oder Verbot einer die Eisenbahnen betreffenden Verordnung der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Verordnung zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer[15] [Bis 28.03.2019: Nr. 5 und] 6 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

 

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 9 geahndet werden können, soweit dies zur Durchführung der betreffenden Verordnung erforderlich ist.

[1] Nr. 1 eingefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. Anzuwenden ab 29.03.2019.
[2] Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 29.03.2019.
[3] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union. Anzuwenden ab 16.06.2020.
[4] Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. Anzuwenden ab 29.03.2019.
[5] Nr. 2a aufgehoben durch Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union. Anzuwenden bis 15.06.2020.
[6] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union. Geänderte Zählung anzuwenden ab 16.06.2020.
[7] Gestrichen durch Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union. Anzuwenden bis 15.06.2020.
[8] Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. Anzuwenden ab 29.03.2019.
[9] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der...

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