(1) 1Eine Versicherungspflicht nach § 14 Absatz 1 besteht nicht für
1. |
Eisenbahnverkehrsunternehmen,
Bis 30.06.2021:
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2. |
Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
Bis 30.06.2021:
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2Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe c muss die selbstschuldnerische Bürgschaft oder gleichwertige Deckungszusage geschädigten Dritten einen Direktanspruch gegen die Gebietskörperschaft oder den Gemeindeverband gewähren; das ersatzpflichtige Eisenbahninfrastrukturunternehmen und die Gebietskörperschaft oder der Gemeindeverband haften als Gesamtschuldner.
(2) Eine Versicherungspflicht nach § 14 Absatz 2 besteht nicht für Wagenhalter,
1. |
[3]die von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher Weise Deckung erhalten oder |
Bis 30.06.2021:
1. |
die von einem nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher Weise Deckung erhalten oder |
2. |
soweit sie die Infrastruktur einer Werksbahn benutzen. |
(3) Von den Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1[4] Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b kann für die in § 5 Absatz 1a Nummer 2 bezeichneten Eisenbahnen durch Landesrecht abgewichen werden.
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