1. Anwendungsbereich

Den Bestimmungen des Titels IV der Gewerbeordnung unterliegen die in §§ 60b und 64 bis 68 abschließend aufgeführten Veranstaltungen (Messen, Ausstellungen, Märkte und Volksfeste) nur dann, wenn sie gemäß § 69 festgesetzt wurden. Unerheblich ist dabei, ob die Veranstaltungen auf öffentlichem Grund oder auf einem Privatgrundstück stattfinden oder ob z. B. die Teilnahmebestimmungen öffentlich-rechtlich (z. B. auf Grund Gemeinderechts) oder privatrechtlich geregelt sind (vgl. dazu Nr. 3.4.2.2.1).

Veranstaltungen, die nicht nach § 69 festgesetzt sind oder nicht als festgesetzt gelten, können außerhalb der Vorschriften des Titels IV durchgeführt werden. Sie unterliegen jedoch nicht den Wirkungen der Festsetzung (vgl. Nrn. 3.4.2 bis 3.4.4), sondern den für das stehende Gewerbe oder das Reisegewerbe geltenden allgemeinen Vorschriften (z. B. Anzeigepflicht nach § 14 GewO, Erfordernis einer Reisegewerbekarte, Einhaltung der Ladenschlußzeiten nach dem Gesetz über den Ladenschluß). Dies gilt z. B. auch für Wanderlager nach § 56a Abs. 2 GewO.

2. Festsetzbare Veranstaltungen

Nach § 69 können Messen, Ausstellungen, Groß-, Wochen-, Spezial- und Jahrmärkte sowie gemäß § 60b Abs. 2 i. V. m. § 69 Volksfeste festgesetzt werden. Veranstaltungen, an denen nur Personen teilnehmen können, die ihre Waren nicht gewerbsmäßig anbieten, können nicht festgesetzt werden.

 

2.1

Messen (§ 64)

 

2.1.1

Messen sind zeitlich begrenzte Veranstaltungen; Dauerveranstaltungen fallen nicht unter § 64. Die Vorschrift geht zwar davon aus, daß eine Messe im allgemeinen "regelmäßig" (z. B. halbjährlich, jährlich oder in mehrjährigem Turnus) veranstaltet wird. Die Worte "im allgemeinen" gestatten es aber, auch erst- oder einmalig stattfindende Veranstaltungen als Messe festzusetzen.

 

2.1.2

Eine "Vielzahl" von Ausstellern ist in der Regel dann anzunehmen, wenn Aussteller in solcher Zahl die Messe beschicken, daß das Angebot einen Überblick über den betreffenden Wirtschaftszweig ermöglicht. Die dafür als ausreichend anzusehende Zahl der Aussteller wird je nach der Art des betreffenden Wirtschaftszweiges unterschiedlich sein. Das Fehlen von Marktführern schadet nicht, wenn das gezeigte Sortiment dann noch als wesentliches Angebot mindestens eines Wirtschaftszweiges angesehen werden kann.

 

2.1.3

Das Angebot kann einen oder mehrere Wirtschaftszweige umfassen. Es ist "wesentlich", wenn die verschiedenen Arten der zu einem oder mehreren Wirtschaftszweigen gehörenden Waren oder Leistungen nahezu umfassend angeboten werden. Der Begriff "wesentlich" soll ermöglichen, daß auch eine Veranstaltung, auf der Marktführer des betreffenden Wirtschaftszweiges nicht vertreten sind, festgesetzt werden kann; das ist dann der Fall, wenn gleichartige Angebote anderer Aussteller gezeigt werden.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Angebot wesentlich ist, ist - anders als bei Ausstellungen - im übrigen zumindest auf das nationale Angebot abzustellen.

 

2.1.4

Auf Messen werden die ausgestellten Waren "überwiegend nach Muster" vertrieben. Dies ist der Fall, wenn die Waren auch tatsächlich auf der Messe ausgestellt sind und an Ort und Stelle besichtigt werden können. Ein Vertrieb nach Katalog ist daher kein Vertrieb nach Muster im Sinne des § 64. Da dort jedoch bestimmt ist, daß die ausgestellten Waren "überwiegend" nach Muster verrieben werden, ist der Vertrieb nach Katalog in beschränktem Umfang zulässig, so z. B. bei zahlreichen Modellvarianten eines Ausstellungsstückes.

Leistungen können z. B. nach Leistungsbeschreibungen, Katalogen oder Modellen angeboten werden.

Im übrigen ist in beschränktem Umfang auch ein Verkauf unter Übergabe der Ware (sogenannter Handverkauf) nicht ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Einzelstücke (z. B. Baumaschinen) oder am Ende einer Veranstaltung, um den Ausstellern die sonst anfallenden Rücktransportkosten für ihre Ausstellungsstücke zu ersparen.

 

2.1.5

Auf Messen werden die Waren und Leistungen (z. B. Software und Fremdenverkehrsleistungen) gewerblichen Wiederverkäufern, gewerblichen Verbrauchern und Großabnehmern angeboten. Gewerbliche Wiederverkäufer sind unter anderem Groß- und Einzelhändler sowie Handelsvertreter. Gewerbliche Verbraucher sind Gewerbetreibende und Abnehmer, die Waren und Leistungen der auf der Messe angebotenen Art in ihrem Betrieb verwenden. Zu den Großabnehmern können z. B. auch Krankenhäuser, Altenheime und die öffentliche Verwaltung zählen.

Der Veranstalter kann Letztverbraucher zum Besuch an allen Tagen, zum Kauf jedoch nur im Rahmen des § 64 Abs. 2 zulassen. Er darf Letztverbraucher insbesondere nicht an allen Messetagen zum Kauf veranlassen.

 

2.2

Ausstellungen (§ 65)

 

2.2.1

Ausstellungen sind - ebenso wie die Messen - keine Dauerveranstaltungen, sondern zeitlich begrenzt. Für den Begriff der Ausstellung ist es jedoch ohne Bedeutung, ob sie mehrmals oder nur einmal durchgeführt werden soll.

 

2.2.2

Eine "Vielzahl" von Ausstellern ist in der Regel dann anzunehmen, wenn Aussteller in solcher Zahl die Veranstaltung beschicken, daß den Besuchern ausreichende Vergl...

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