Nach ständiger Rechtsprechung des BGH können Sie gegenüber Ihrem Grundstücksnachbarn auch einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gerichtlich geltend machen.

Voraussetzung für diesen Anspruch ist zunächst, dass die Nutzung eines benachbarten Grundstücks Auswirkungen auf Ihr Grundstück hat, die dessen Nutzung über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen. Es muss sich also um Beeinträchtigungen von einigem Gewicht handeln, deren Hinnahme unzumutbar ist. Dies trifft etwa auf einen Wasserrohrbruch im Nachbarhaus zu, der bei Ihnen Schäden verursacht.

Des Weiteren müssen Sie aus besonderen Gründen rechtlich oder tatsächlich daran gehindert gewesen sein, diese Einwirkungen rechtzeitig im Klageweg nach § 1004 Abs. 1 BGB zu unterbinden. Das ist etwa dann der Fall, wenn Sie die Gefahr nicht rechtzeitig erkennen konnten.

Nach ständiger Rechtsprechung ist der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch über den Wortlaut des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hinaus nicht auf die Folgen der Zuführung von sog. unwägbaren Stoffen (Immissionen) beschränkt, sondern erfasst auch sog. Grobimmissionen, wie Sand, Steine oder Wasser.[1] Nach Meinung der Gerichte besteht der Anspruch auch im Verhältnis von Wohnungseigentümern zueinander.[2] Gleiches gilt im Verhältnis von Mietern zueinander, wenn eine Mietwohnung durch Einwirkungen beeinträchtigt wird, die von einer anderen Mietwohnung ausgehen.[3]

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