Fenster sind seit jeher Anlagen, deren Vorhandensein an oder nahe der Grenze zum Nachbargrundstück belästigend wirken kann, weil sie einen Einblick in das Nachbargrundstück ermöglichen. Auf der anderen Seite gehört zum Grundstückseigentum auch das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen Fenster zum Nachbargrundstück haben zu können und diese vor einer Verbauung auf dem Nachbargrundstück zu schützen. Der nachbarliche Interessenausgleich geschieht in diesen Fällen durch das Fenster- und Lichtrecht, das sich in den Landesnachbarrechtsgesetzen findet. Hierzu werden entweder Grenzabstände festgelegt, die von einer Bebauung freizuhalten sind, oder der Einbau grenznaher Fenster wird von besonderen baulichen Anforderungen abhängig gemacht, die den Einblick in das Nachbargrundstück erschweren (siehe hierzu Wegner, Fenster- und Lichtrecht).

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