Die eigene Grundstücksnutzung kann aber nicht nur durch Immissionen sowie bauliche Anlagen oder Baumaßnahmen auf Nachbargrundstücken beeinträchtigt werden, sondern auch durch die Bepflanzung von Nachbargrundstücken, die häufig zu Nachbarstreitigkeiten Anlass gibt.

An sich kann jeder Eigentümer auf seinem Grundstück tun und lassen, was er will und es somit auch ganz nach seinem eigenen Geschmack bepflanzen. Das Nachbarrecht interessiert sich für sein Tun erst dann, wenn die Bepflanzung Auswirkungen auf Nachbargrundstücke hat. Neben den Fällen des pflanzlichen Laub- und Blütenfalls, die den pflanzlichen Immissionen zuzurechnen sind, kann dies dadurch geschehen, dass Bäume, Sträucher und Hecken mit ihren Wurzeln und Zweigen über die gemeinsame Grundstücksgrenze hinüber wachsen und die nachbarliche Grundstücksnutzung beeinträchtigen. Für diese Fallgestaltung gewährt § 910 BGB dem Nachbarn ein Selbsthilferecht, das ihn in die Lage versetzt, die über die Grenze gewachsenen Wurzeln und Zweige, Letztere aber erst nach Fristsetzung, abzuschneiden (siehe hierzu auch Hopfensperger, Pflanzen: Beeinträchtigung durch Überwuchs, Laubfall, Schädlinge und Fallobst).

Zu Grenzabständen für Bäume, Sträucher und Hecken auf Nachbargrundstücken schweigt das BGB. Dafür haben sich aber die Landesgesetzgeber so richtig ausgetobt bei dem Versuch, für nahezu jede Baum- und Strauchart besondere Grenzabstände vorzuschreiben. Dabei kann sogar ein Botaniker ins Grübeln kommen. Nur in Bayern, Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein hat der Gesetzgeber Mut zur Vereinfachung gezeigt, sodass auch der Nichtfachmann den Sinn der gesetzlichen Regelungen begreift (siehe hierzu Hopfensperger, Grenzabstand von Bäumen, Sträuchern und Hecken).

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