Das Nachbarrecht beschränkt sich nicht nur auf den Schutz einer möglichst ungestörten Grundstücksnutzung und die Regelung des hierbei notwendigen nachbarlichen Interessenausgleichs. Vielmehr hat es auch Vorsorge zu treffen für die Fälle, in denen die Nutzung und der Schutz des eigenen Eigentums ohne das Betreten benachbarter Grundstücke nicht möglich ist.

Zu denken ist hier zunächst an den Fall des Notstands.[1] In einem solchen Fall darf etwa ein Grundstückseigentümer, dessen Haus in Brand geraten ist, zur Brandbekämpfung auch angrenzende Nachbargrundstücke betreten. Dabei entstehende Schäden sind selbstverständlich zu ersetzen.

Fehlt einem Grundstück die notwendige Verbindung zu einer öffentlichen Straße, dann kann sich der Grundstückseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen auf das Notwegrecht berufen, das in den §§ 917, 918 BGB geregelt ist. Dieses Recht muss bei Weigerung des Nachbarn im Klageweg erstritten werden. Ist es gerichtlich bestätigt, hat der Nachbar die Benutzung einer Teilfläche seines Grundstücks zur Herstellung und Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung zu dulden (siehe hierzu Cirullies, Notwegrecht).

Schließlich sind Fälle denkbar, in denen ein Grundstückseigentümer Bau- und Instandsetzungsarbeiten an einem Gebäude nur vornehmen kann, wenn er hierzu vorübergehend ein Nachbargrundstück betreten und auf diesem Baugerüste und Baugeräte aufstellen kann. Derartige Fallgestaltungen sind Gegenstand des in den Landesnachbarrechtsgesetzen geregelten Hammerschlags- und Leiterrechts, das Grundstücksnachbarn verpflichtet, derartige Handlungen und Maßnahmen zu dulden. Im Weigerungsfall muss das Hammerschlags- und Leiterrecht gerichtlich erstritten werden. Bei Ausübung dieses Rechts auf einem Nachbargrundstück verursachte Schäden müssen natürlich ersetzt werden.

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