(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung[1] bleiben unberührt.

 

(2) Die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung bestimmt sich nach den für die einzelnen Gewerbe der Anlagen A und B zur Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen oder nach den gemäß § 119 Absatz 5 und § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften.

[1] Geändert durch Verordnung zur Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts vom 18.01.2022. Anzuwenden ab 28.01.2022.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge