(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung[1] bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung bestimmt sich nach den für die einzelnen Gewerbe der Anlagen A und B zur Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen oder nach den gemäß § 119 Absatz 5 und § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften.
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