Die Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit in § 309 BGB unterscheiden sich von denen des § 308 BGB dadurch, dass sie keine unbestimmten Rechtsbegriffe enthalten und ohne eine richterliche Würdigung unwirksam sind.

 
Praxis-Beispiel

Klauselverbot

Es handelt sich um Klauseln, die mit wesentlichen Grundgedanken der Privatrechtsordnung unvereinbar sind bzw. grundlegende Rechte oder Pflichten aushöhlen.

Beispiele:

  • Aufrechnungsverbot mit unbestrittener oder rechtskräftiger Forderung[1]
  • Haftungsausschluss (z. B. im Verwaltervertrag) auch für Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bzw. für grobes Verschulden[2]
  • gravierende Beschränkung der Gewährleistungsrechte[3]
[1] § 309 Ziff. 3.
[3] § 309 Ziff. 8.

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