Die Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit in § 309 BGB unterscheiden sich von denen des § 308 BGB dadurch, dass sie keine unbestimmten Rechtsbegriffe enthalten und ohne eine richterliche Würdigung unwirksam sind.
Klauselverbot
Es handelt sich um Klauseln, die mit wesentlichen Grundgedanken der Privatrechtsordnung unvereinbar sind bzw. grundlegende Rechte oder Pflichten aushöhlen.
Beispiele:
- Aufrechnungsverbot mit unbestrittener oder rechtskräftiger Forderung[1]
- Haftungsausschluss (z. B. im Verwaltervertrag) auch für Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bzw. für grobes Verschulden[2]
- gravierende Beschränkung der Gewährleistungsrechte[3]
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