Wird bei der Klauselkontrolle festgestellt, dass die Klauseln ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften, es sei denn, das Festhalten am Vertrag würde für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen.[1]

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