Eine Unvereinbarkeit mit den §§ 305 ff. BGB liegt ferner vor bei überraschenden oder ungewöhnlichen Klauseln.[1] Dies ist der Fall, wenn der Mieter nach den Gesamtumständen des Mietvertrags wegen der Ungewöhnlichkeit der Klausel mit einer solchen Regelung nicht zu rechnen brauchte (z. B. der Mietvertrag beinhaltet eine Verpflichtung zum Kauf von Einrichtungsgegenständen oder die Abtretung von Lohn- oder Gehaltsansprüchen an den Vermieter).

Eine ihrem Inhalt nach grundsätzlich wirksame Klausel kann aber nach § 305c Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn sie sich an einer Stelle im Vertrag befindet, an der üblicherweise mit einer solchen Regelung nicht zu rechnen ist. Werden z. B. in die Hausordnung, die vorrangig das Zusammenleben der Hausbewohner untereinander regeln und vertragliche Verpflichtungen konkretisieren soll, vertragliche Hauptpflichten des Mieters (z. B. Durchführung von Schönheitsreparaturen) aufgenommen, ist eine solche Regelung trotz ihrer grundsätzlichen Zulässigkeit nach § 305c Abs. 1 BGB unwirksam.[2]

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