Nach § 308 BGB ist u. a. unwirksam:

Die Vereinbarung eines Rechts des Vermieters, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters für den Mieter zumutbar ist[1], z. B. "Der Vermieter behält sich vor, dem Mieter eine andere als die im Mietvertrag bezeichnete Wohnung zu überlassen".

Formularmäßige einseitige Leistungsänderungen sind grundsätzlich nur wirksam, wenn die Klausel schwerwiegende Änderungsgründe nennt und die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigt.[2] Daher ist eine Klausel in einem Formularmietvertrag für Geschäftsräume, die den Vermieter berechtigt, nach Vertragsschluss die Zahlung der Mehrwertsteuer auf die vereinbarte Miete zu verlangen, jedenfalls dann unwirksam, wenn der Mieter nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.[3]

Eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Vermieters von besonderer Bedeutung dem Mieter als zugegangen gilt[4]; z. B. Kündigung, Mahnung, Frist- und Nachfristsetzungen.

Eine Bestimmung, nach der der Vermieter für den Fall, dass der Mieter vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung der Räume oder einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen (z. B. für die Weitervermietung) verlangen kann.[5]

[2] BGH, Urteil v. 25.2.1993, III ZR 47/92, NJW 1994 S. 1060.

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