Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gem. § 305 Abs. 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat.[1]

So stellen z. B. vorgedruckte Klauseln eines Formularmietvertrags regelmäßig Geschäftsbedingungen im Sinne dieser Vorschrift dar. Gleiches gilt, wenn in einem Vordruck von 2 Alternativen lediglich eine anzukreuzen bzw. durchzustreichen ist, unselbstständige Ergänzungen in ergänzungsbedürftige Formulare eingetragen werden[2], Leerräume durch vorgegebene Alternativen auszufüllen sind[3] oder ein vorformulierter Vorschlag hinzugefügt ist, der durch die Gestaltung des Formulars im Vordergrund steht und die anderen Wahlmöglichkeiten überlagert.[4]

Dagegen handelt es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn das Formular lediglich offene Stellen enthält, die vom Vertragspartner nach seiner freien Entscheidung als selbstständige Ergänzung auszufüllen sind und vom Verwender keine vorformulierten Entscheidungsvorschläge hinzugefügt wurden.[5] Dementsprechend wird auch die in einem Mietvertrag vorformulierte Verlängerungsklausel zur Individualvereinbarung, wenn die Parteien die Verlängerungsdauer in eine Textlücke eintragen.[6]

 
Hinweis

Individualvereinbarungen

Bei hand- oder maschinenschriftlichen Zusätzen liegen grundsätzlich keine Geschäftsbedingungen, sondern Individualvereinbarungen vor.[7]

Auch bei einer nachträglichen Änderung, die in einen vorformulierten Text eingefügt worden ist, besteht eine Vermutung dafür, dass insoweit eine Individualvereinbarung vorliegt.[8]

Solche Zusätze bzw. Einfügungen werden jedoch dann wieder als Geschäftsbedingungen qualifiziert, wenn sie für eine Vielzahl von Verwendungen i. S. v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt sind, wobei die Rechtsprechung für eine "Vielzahl" bereits 3 bis 5 Verwendungen ausreichen lässt[9] und die §§ 305 ff. BGB auch schon bei der ersten Verwendung anwendet, wenn der Zusatz für weitere Verwendungen vorgesehen ist.[10]

 
Hinweis

Beweislast

Die Beweislast dafür, dass der Zusatz für weitere Verwendungen vorgesehen ist, trägt der Mieter.[11]

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