Nach der Rechtsprechung ist es Aufgabe des Verwenders der Bedingungen, sich klar und unmissverständlich auszudrücken.
Bleibt auch nach allen in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein Zweifel bestehen und sind mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung.[1]
Unklarheiten gehen zulasten des Verwenders
Die bestehenden Unklarheiten oder Zweifel bei der Auslegung der Klauseln gehen dann zulasten des Verwenders. In diesem Fall geht die für den anderen Vertragsteil günstigere Regelung der vereinbarten, aber unklaren Regelung vor. Die unklare Regelung ist dann unverständlich und verstößt gegen das Transparenzgebot.
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