Handelt es sich hierbei um eine überraschende oder mehrdeutige Klausel, die der Vertragspartner nach dem äußeren Erscheinungsbild oder den Umständen nicht erwarten muss, wird diese nicht Vertragsbestandteil.[1]

 
Praxis-Beispiel

Überraschende und mehrdeutige Klauseln

Als ungewöhnlich und überraschend werden beispielhaft folgende Sachverhalte angesehen:

  • Anspruch auf Entlastung des Verwalters im Vertrag ohne Hinweis und Überschrift
  • Anspruch des makelnden Verwalters auf Provision
  • Verzinsung des Kaufpreises seit einem vor dem Vertragsschluss liegenden Zeitpunkt
  • Gehaltsabtretungsklauseln im Mietvertrag
  • Zimmertemperatur von 18° C als vertragsgemäße Erfüllung bei Wohnungsmiete

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