Geklärt ist durch die Rechtsprechung des BGH, dass ein WEG-Verwalter grundsätzlich als Makler tätig werden darf, sofern sich nicht im konkreten Einzelfall ein Interessenkonflikt ergibt. Der Verwalter kann für eine erbrachte Maklerleistung also Provision verlangen und dies in einer gesonderten Vereinbarung regeln.

 
Hinweis

Überraschende Klausel

Wird eine solche Provision deklaratorisch aber bereits im Verwaltervertrag festgelegt, handelte es sich um eine überraschende Klausel i. S. d. § 305c BGB, da die Wohnungseigentümergemeinschaft an dieser Stelle nicht mit einer solchen Regelung rechnen muss.

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