Sieht der vorbereitete Vertrag einen Anspruch des Verwalters auf Entlastung vor, verstößt die Klausel als unangemessene Benachteiligung gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB. Dem Verwalter steht weder aus dem Gesetz oder aus anderen Regelungen ein solcher Anspruch zu, es sei denn, er könnte sich auf eine langjährige Übung oder eine individualvertragliche Regelung berufen. Da die Entlastung aber weitreichende Rechtsfolgen insbesondere für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen hat, kann ein solcher Anspruch nicht im Rahmen eines Formularvertrags begründet werden. Würde die Regelung unter dem Kapitel Haftung ohne gesonderte Überschrift geregelt, wäre sie auch als überraschende Klausel nach § 306c BGB unwirksam.

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