Ursprünglich ging der Gesetzgeber im bürgerlichen Recht davon aus, dass gleichwertige und gleichberechtigte Partner im Wege individueller Vereinbarungen die für beide Partner optimale vertragliche Regelung treffen. Er hatte deshalb im ursprünglichen Bürgerlichen Gesetzbuch weitgehend darauf verzichtet, die gesetzlichen Regelungen verbindlich vorzuschreiben. Diese sollten nur dann angewandt werden, wenn die Vertragspartner keine abweichende vertragliche Regelung getroffen hätten.

Der eingeräumte Freiraum wurde jedoch im Laufe der Zeit missbraucht. Der wirtschaftlich oder intellektuell überlegene Vertragsteil legte seinen Vertragspartnern sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vor, die weitgehend alle rechtlichen Vorteile einseitig zu seinen Gunsten in Anspruch nahmen. Dies konnte von der Rechtsordnung auf die Dauer nicht hingenommen werden. Schon im Jahr 1935 begann die Diskussion über die Probleme des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 
Hinweis

Einführung der AGB

Im April 1977 führte der Gesetzgeber das Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein. Er erklärte hierdurch im Wesentlichen alle Regelungen in vorformulierten Vertragsbedingungen für unwirksam, die den Vertragspartner entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten. Mit der Schuldrechtsreform des Jahres 2001 fügte der Gesetzgeber diese Regelungen schließlich unter Bezugnahme auf die aktuellen Gegebenheiten und die inzwischen bestehende Rechtsprechung in das Bürgerliche Gesetzbuch ein.

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