(1) 1Der Abfindungsbrenner hat ein Belegheft zu führen. 2Das [1]Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

 

(2) Das [2]Hauptzollamt kann anordnen, dass der Abfindungsbrenner Aufzeichnungen über die verwendeten Rohstoffe sowie über die Gewinnung und die Reinigung des Alkohols zu führen hat.

[1] Gestrichen durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Siehe auch Berichtigung der Siebten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (BGBl I 2022, Seite 1977). Anzuwenden bis 30.06.2021.
[2] Gestrichen durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden bis 30.06.2021.

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