(1) 1Der Abfindungsbrenner hat ein Belegheft zu führen. 2Das [1]Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) Das [2]Hauptzollamt kann anordnen, dass der Abfindungsbrenner Aufzeichnungen über die verwendeten Rohstoffe sowie über die Gewinnung und die Reinigung des Alkohols zu führen hat.
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