Zusammenfassung

Das Gesetzgebungsverfahren zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts macht weitere Fortschritte. Der Entwurf des Gesetzes sieht eine Vielzahl von zentralen Änderungen für alle Formen der Personengesellschaften vor. Besonders hervorzuheben sind die Einführung eines Gesellschaftsregisters für Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Regelungen über die Anfechtung von Gesell-schafterbeschlüssen.

Nach dem "Mauracher Entwurf" von April 2020 und dem Referentenentwurf von November 2020 liegt seit Januar 2021 der Regierungsentwurf für das "Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts" vor (im Folgenden: "RegE"). Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 05.03.2021 noch einige Änderungen gefordert. Wir geben einen Überblick über die geplanten Neuerungen.

Grundsätzliche Unterscheidung der Außen- und Innen-Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Grundlegend für das neue Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die Unterscheidung gem. § 705 Abs. 2 BGB-RegE zwischen rechtsfähigen Außengesellschaften auf der einen Seite und nicht rechtsfähigen Innengesellschaften auf der anderen Seite. Diese Differenzierung schließt an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an und ist uneingeschränkt zu begrüßen.

Eine Außen-GbR liegt nach § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB-RegE vor, wenn die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Sie kann gem. § 705 Abs. 2 BGB-RegE Trägerin von Rechten und Pflichten sein und bildet gem. § 713 BGB-RegE ein eigenes Gesellschaftsvermögen. Außen-GbR sind beispielsweise Berufsausübungsgesellschaften, kleingewerbetreibende oder sonst unternehmerisch tätige Gesellschaften, wie bspw. Immobiliengesellschaften. Gem. § 719 Abs. 1 BGB-RegE entsteht eine solche Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung in das neu geschaffene Gesellschaftsregister (dazu unten).

Eine Innen-GbR soll gem. § 705 Abs. 2 Alt. 2 BGB-RegE nur der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses ihrer Gesellschafter untereinander dienen. Für sie gelten die Vorschriften der §§ 740 – 740c BGB-RegE, die die Anwendung einiger Normen der Außen-GbR auch auf die Innen-GbR vorsehen. Die Innen-GbR besitzt jedoch keine Rechtsfähigkeit und gem. § 740 Abs. 1 BGB-RegE kein Gesell-schaftsvermögen. Damit eignet sich die Innen-GbR weiterhin zur Regelung von Stimmbindungs- und Poolvereinbarungen, Unterbeteiligungen an Gesellschaftsanteilen und ähnlichen Verhältnissen.

Abgrenzungsfragen zwischen Außen- und Innengesellschaft

Die Regelungen der §§ 705 ff. BGB-RegE gehen von einer rechtsfähigen Außengesellschaft als Grundtypus der GbR aus, ohne dass eine Vermutung zu deren Gunsten normiert ist. Vielmehr soll die Auslegung des gemeinsamen Willens der Gesellschafter im Einzelfall Aufgabe der Gerichte sein. In Zukunft dürften danach Abgrenzungsfragen zwischen Innen- und Außengesellschaft zunehmen. Die Stellungnahme des Bundesrats spricht sich dagegen für die gesetzliche Vermutung einer Außen-GbR aus, wenn der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens ist oder die GbR unter einem gemeinsamen Namen auftritt.

Einführung des Gesellschaftsregisters

Für die Außen-GbR besteht nach § 707 Abs. 1 BGB-RegE die Möglichkeit, sich im neu geschaffenen Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Darin sind gem. § 707 Abs. 2 BGB-RegE unter anderem Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft, die Namen, der Wohnort oder Sitz jedes Gesellschafters sowie deren Vertretungsbefugnis eingetragen. Nach Eintragung ist die GbR gem. § 707a Abs. 2 BGB-RegE verpflichtet, den Namenszusatz "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts", bzw. "eGbR" zu führen. Auf die Eintragungen ist gem. § 707a Abs. 3 BGB-RegE der Gutglaubensschutz des § 15 HGB entsprechend anzuwenden. Jeder Außenstehende kann also auf die Richtigkeit der Eintragungen vertrauen. Diese Registerpublizität erlaubt dem Rechtsverkehr eine sicherere Beurteilung, wer den Gläubigern der Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter zur Verfügung steht.

§ 707c BGB-RegE sieht die Möglichkeit eines Statuswechsels vom Gesellschaftsregister ins Handelsregister vor, wenn eine GbR ihre Rechtsform in eine andere Personengesellschaft ändern möchte. Dies betrifft insbesondere eingetragene, kleingewerbliche GbR, die fakultativ zur Rechtsform der OHG wechseln möchten, sowie diejenigen, deren Tätigkeit die Schwelle zum kaufmännischen Geschäftsbetrieb nach § 1 Abs. 2 HGB überschreiten. Umgekehrt können kleingewerbliche OHG, die bisher im Handelsregister eingetragen sind, gem. §§ 106, 107 HGB-RegE einen Statuswechsel zur GbR vollziehen.

Die Eintragung der Außen-GbR in das Gesellschaftsregister ist nicht zwingend und für ihre Rechtsfähigkeit nicht erforderlich. Allerdings sieht § 47 Abs. 2 GBO-RegE vor, dass die Eintragung einer GbR in das Grundbuch nur erfolgen darf, wenn diese auch im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Im Falle des E...

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