RVG VV Nr. 7006

Leitsatz

Die in den Übernachtungskosten enthaltenen Kosten des Frühstücks sind vom unterlegenen Prozessgegner nicht zu erstatten. Werden diese in der Hotelrechnung nicht gesondert ausgewiesen, können sie im Regelfall gem. § 287 ZPO mit ca. 10 % der Übernachtungskosten geschätzt werden.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.5.2012 – 10 W 5/12

1 Sachverhalt

Nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens hatte die Klägerin die ihr von der Beklagten zu erstattenden Kosten zur Festsetzung angemeldet, darunter auch die Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten zum Gerichtstermin. In diesen Reisekosten waren auch die Kosten einer vom Gericht als notwendig und damit erstattungsfähig angesehenen Übernachtung enthalten und zwar in Höhe von 100,00 EUR. Das LG hat diese Kosten lediglich in Höhe von 90,00 EUR festgesetzt. Einen Betrag in Höhe von 10,00 EUR (10 % der Übernachtungskosten) hat es abgezogen, weil in den Übernachtungskosten auch anteilig – allerdings nicht gesondert ausgewiesen – die Kosten eines Frühstücks enthalten waren. Die hiergegen erhobene Beschwerde, die zulässig war, weil noch weitere – hier nicht interessierende Kostenpositionen – angefochten worden waren, hatte insoweit keinen Erfolg.

2 Aus den Gründen

Der Abzug von 10,00 EUR für in der Hotelrechnung enthaltenes Frühstück ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der in die Prozesskosten verurteilte Gegner muss gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO diejenigen Reisekosten tragen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. War – wie im angefochtenen Beschluss bejaht – eine Übernachtung als notwendig anzuerkennen, sind mithin die Kosten für diese Übernachtung zu erstatten. Mahlzeiten hingegen gehören nicht zu den notwendigen Reisekosten, weil die Aufnahme von Mahlzeiten auch ohne die Reise zum Prozessgericht notwendig gewesen wäre. Etwaige Mehrkosten, die der Rechtsanwalt durch eine auswärtige – statt häusliche – Verpflegung hat, werden durch das Tages- und Abwesenheitsgeld abgegolten (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Nrn. 7005, 7006, Rn 4).

Demgegenüber kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass das Tage- und Abwesenheitsgeld in Anbetracht dessen, dass es zugleich eine Entschädigung für die wegen der Reise nicht mögliche Ausübung sonstiger Geschäfte sein soll (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Nrn. 7005, 7006 VV Rn 1) mit maximal lediglich 60,00 EUR selbst für eine 24stündige Geschäftsreise relativ gering bemessen ist. Könnte man die Mehrkosten dem unterlegenen Prozessgegner in Rechnung stellen, würde das Kostenfestsetzungsverfahren mit einem enormen und vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollten Prüfungsaufwand belastet, weil dann auch hinsichtlich Mittag- und Abendessen die Frage der Notwendigkeit des Mehraufwandes zu prüfen wäre. Mithin muss es auch für das Kostenfestsetzungsverfahren bei dem Grundsatz verbleiben, dass der Pauschsatz einerseits auch dann zu erstatten ist, wenn die tatsächlichen Kosten geringer sind, andererseits aber im Einzelfall den Pauschbetrag übersteigende Mehrkosten nicht berechnet werden können.

Nach den vorstehenden Ausführungen sind mithin von einer Hotelrechnung die Kosten des Frühstücks abzusetzen. Werden diese – wie hier – nicht gesondert ausgewiesen, sind sie gem. § 287 ZPO zu schätzen; auch im Kostenfestsetzungsverfahren kann bei unverhältnismäßig schwierigen Feststellungen zur Höhe nach § 287 ZPO geschätzt werden (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 104 Rn 21 "Verfahren"). Der vom LG vorgenommene Abzug von 10,00 EUR ist nicht zu beanstanden. Dies gilt aber nicht, weil Frühstückskosten stets mit einem Pauschalbetrag von 10,00 EUR zu schätzen sind, sondern weil dieser Betrag im vorliegenden Fall ca. 10 % der Übernachtungskosten ausmacht und diese Schätzung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung realistisch erscheint. Erfahrungsgemäß gilt, dass Qualität und Kosten des Frühstücks mit der Höhe der Übernachtungskosten ansteigen. Entsprechend würde bei hochpreisigen Übernachtungen der Abzug einer Pauschale von 10,00 EUR den tatsächlichen Gegebenheiten nicht vollständig gerecht.

3 Anmerkung

Das OLG Düsseldorf diskutiert die Frage unzutreffenderweise im Rahmen der Kostenerstattung. Tatsächlich handelt es sich nicht um eine Frage der Kostenerstattung, sondern um eine Frage, ob der Anwalt die Übernachtungskosten seinem Auftraggeber überhaupt in Rechnung stellen kann. Dies ist mit den vom OLG zutreffend herangezogenen Gründen zu verneinen.[1] Kann der Anwalt aber gegenüber dem Auftraggeber die Kosten für das Frühstück bereits nicht abrechnen, dann können diese auch nicht als gesetzliche Auslagen erstattungsfähig sein.

Dass die Kosten von Mahlzeiten anlässlich einer Geschäftsreise – insbesondere bei einer Übernachtung – nicht gesondert nach Nr. 7006 VV abgerechnet werden können, ist einhellige Auffassung. Insoweit ist – wie das OLG Düsseldorf zu Recht ausführt – die Ersparnis der eigenen Verpflegung gegenzurechnen.

Dass die Tages- und Abwesenheitsgelder in diesen Fällen gegebenenfalls zu gering bemessen sein können, weil sie den Ausfall des An...

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