Das OLG Düsseldorf diskutiert die Frage unzutreffenderweise im Rahmen der Kostenerstattung. Tatsächlich handelt es sich nicht um eine Frage der Kostenerstattung, sondern um eine Frage, ob der Anwalt die Übernachtungskosten seinem Auftraggeber überhaupt in Rechnung stellen kann. Dies ist mit den vom OLG zutreffend herangezogenen Gründen zu verneinen.[1] Kann der Anwalt aber gegenüber dem Auftraggeber die Kosten für das Frühstück bereits nicht abrechnen, dann können diese auch nicht als gesetzliche Auslagen erstattungsfähig sein.

Dass die Kosten von Mahlzeiten anlässlich einer Geschäftsreise – insbesondere bei einer Übernachtung – nicht gesondert nach Nr. 7006 VV abgerechnet werden können, ist einhellige Auffassung. Insoweit ist – wie das OLG Düsseldorf zu Recht ausführt – die Ersparnis der eigenen Verpflegung gegenzurechnen.

Dass die Tages- und Abwesenheitsgelder in diesen Fällen gegebenenfalls zu gering bemessen sein können, weil sie den Ausfall des Anwalts durch die Anwesenheit von seiner Kanzlei nicht angemessen ausgleichen, mag sein, ist aber angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung hinzunehmen.

Wenn dem Anwalt diese Beträge zu gering erscheinen, muss er eine entsprechende Vereinbarung gem. §§ 3a ff. RVG mit dem Mandanten schließen.

Mit dem zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz werden die Tages- und Abwesenheitsgelder wie folgt angehoben:

 
Praxis-Beispiel
 
Tages- und Abwesenheitsgelder bisherige Beträge neue Beträge
bis zu 4 Stunden 20,00 EUR 25,00 EUR
4 bis 8 Stunden 35,00 EUR 40,00 EUR
über 8 Stunden 60,00 EUR 70,00 EUR

Zu einer Anhebung auch der Kilometerpauschalen konnte sich der Gesetzgeber bislang allerdings noch nicht durchringen.

Norbert Schneider

[1] So schon OLG Karlsruhe AnwBl 1986, 110; AnwK-RVG/N. Schneider, 6. Aufl. 2011, Nr. 7006 VV Rn 37.

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